Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB.

MARKENRITTER® GmbH — Stand: Mai 2026

§ 1 Allgemeines

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) finden gegenüber sämtlichen Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“) der von der MARKENRITTER® GmbH (nachfolgend: „Agentur“) angebotenen Dienstleistungen (nachfolgend: „Leistungen“) Anwendung. Vertragspartner im Rahmen der folgenden AGB sind mithin der Auftraggeber und die Agentur.

1.2. Für die Leistungen seitens der Agentur gelten ausschließlich diese AGB; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Auftraggebers werden von der Agentur nur insoweit anerkannt, als die Agentur diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Sie entfalten auch keine Wirkung, wenn die Agentur ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat.

1.3. Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung und auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hingewiesen werden muss.

§ 2 Vertragsschluss

2.1. Die von der Agentur unterbreiteten Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsbeschreibungen sind freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, ein verbindliches Angebot auf Vertragsschluss abzugeben.

2.2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Agentur den Auftrag in Textform bestätigt, mit der Ausführung beginnt oder Arbeitsergebnisse liefert. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber ein Angebot der Agentur in Textform annimmt; eine Annahme per E-Mail — auch als kurze Bestätigung — ist ausreichend, sofern sich daraus der Annahmewille eindeutig ergibt.

2.3. Mündliche Auftragserteilungen werden erst verbindlich, wenn die Agentur diese in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt. Die Beweislast für den Inhalt mündlicher Absprachen trägt die Partei, die sich darauf beruft.

2.4. Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Rahmenvertrag, das jeweilige Angebot oder der jeweilige Kostenvoranschlag, in dem alle vereinbarten Leistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Dies gilt auch für Folgeaufträge.

2.5. In Bezug auf die Auftragsdurchführung besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit, soweit der Auftrag als solcher im Wesentlichen unverändert bleibt.

2.6. Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.

2.7. Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags qualifizierte Kompetenzpartner aus dem eigenen Netzwerk einzusetzen. Die Agentur bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Leistungserbringung durch eine bestimmte Person besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart. Die Agentur stellt sicher, dass eingesetzte Kompetenzpartner den vertraglichen Vertraulichkeits- und Qualitätsanforderungen unterliegen.

§ 3 Zahlungen, Termine

3.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, gliedert sich die Vergütung wie folgt: (a) 33 % der vereinbarten Vergütung sind mit Auftragserteilung sofort fällig. (b) Weitere 33 % sind mit Erreichen eines zwischen den Parteien definierten Zwischenstandes fällig; fehlt eine solche Definition, mit Abschluss des Konzepts bzw. der Entwurfsphase. (c) Der Restbetrag (34 %) ist mit Übergabe und Abnahme der finalen Leistung gemäß Vertragsgrundlage fällig.

3.2. Sofern nicht im Rahmenvertrag oder im Einzelauftrag abweichend vereinbart, sind sämtliche Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes bei der Agentur an.

3.3. Die Agentur ist berechtigt, die Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Rechnungen auszusetzen. Hieraus resultierende Terminverzögerungen gehen nicht zulasten der Agentur.

3.4. Ab Eintritt des Zahlungsverzugs ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB (bei Verbrauchergeschäften: 5 Prozentpunkte gemäß § 288 Abs. 1 BGB) sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 Euro je Fall zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

3.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.6. Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich in Textform vereinbart wurden.

3.7. Die Agentur haftet nicht für Unmöglichkeit oder Terminverzögerungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die die Agentur nicht zu vertreten hat. Dies umfasst insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Maßnahmen, Pandemien sowie die ausbleibende oder nicht rechtzeitige Zuarbeit durch den Auftraggeber oder Dritte.

§ 4 Vergütung, Haupt-, Sonder- und Nebenleistungen

4.1. Der vereinbarte Leistungsumfang und das Honorar ergeben sich — soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist — aus dem jeweiligen Rahmenvertrag bzw. dem jeweiligen Kostenvoranschlag. Sämtliche Leistungen der Agentur, insbesondere auch Ideen oder die Erstellung von bloßen Entwürfen, sind kostenpflichtig.

4.2. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Spesen und sonstige Nebenkosten, die nicht in der durch Rahmenvertrag bzw. Kostenvoranschlag ausgewiesenen Vergütung enthalten sind, werden nach dem entstandenen Aufwand gesondert berechnet.

4.3. Die Agentur ist berechtigt, die neben der Auftragserfüllung bestehenden Sonder- und Nebenleistungen (z. B. Media-Einkauf, Fotoshootings, Webseitenprogrammierung, Übersetzungen, Lektorat, Marktforschung etc.) (nachfolgend: „Fremdleistungen“) im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur die entsprechende Vollmacht zu erteilen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Fremdleistungen durch Dritte erbracht werden und diese keine Erfüllungsgehilfen der Agentur sind.

4.4. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten, welche durch Vorkasse der Leistungen seitens der Agentur an den Kunden berechnet werden.

4.5. Alle Auslagen für Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.6. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Dabei wird die Agentur stets die günstigste Reisemöglichkeit wählen. Die Reisekostenpauschale für Fahrten mit dem Pkw beträgt 0,50 EUR pro Kilometer (über der steuerlichen Pauschale, da auch Versicherung, Abnutzung und Standzeit abgegolten werden).

4.7. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Für die Organisation und Abwicklung von Fremdkosten und Drittleistungen (z. B. Stockmedien, Druckkosten, Lizenzen, technische Dienstleistungen), die im Auftrag des Kunden beschafft werden, erhält die Agentur eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % des Einkaufsvolumens, sofern nicht eine abweichende Vergütung auf Stundensatzbasis vereinbart wird. Dies gilt für ein Einkaufsvolumen bis 10.000,00 EUR netto pro Einzelauftrag. Wird dieser Schwellenwert überschritten, wird der Aufwand für Organisation und Abwicklung ab dem Überschreitungsbetrag nach dem jeweils geltenden Stundensatz der Agentur abgerechnet. Media-Einkauf wird mit den marktüblichen Agenturhonoraren vergütet.

4.8. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich und verstehen sich als Schätzung auf Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Anforderungen. Abweichungen der tatsächlichen Kosten von bis zu 15 % gegenüber dem Kostenvoranschlag gelten als vertragsgemäß. Bei absehbaren Überschreitungen von mehr als 15 % wird die Agentur den Auftraggeber unverzüglich in Textform informieren. Die Agentur wird die Mehrkosten erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber in Textform veranlassen. Erteilt der Auftraggeber diese Freigabe nicht, ist die Agentur berechtigt, die Leistung auf den ursprünglich veranschlagten Umfang zu begrenzen.

4.9. Sämtliche Angebotspreise und Kostenvoranschläge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer sowie etwaiger Fracht-, Porto-, Versicherungs- und sonstiger Versandkosten, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

4.10. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z. B. Maschinenstillstand in der Druckerei etc.) werden dem Auftraggeber übermittelt und anschließend berechnet.

4.11. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenfernübertragungen.

§ 4a Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4a.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Auftragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Freigaben vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Agentur ist berechtigt, Art und Umfang der benötigten Zuarbeit zu Beginn des Auftrags in Textform zu benennen; der Auftraggeber wird die dort genannten Fristen einhalten.

4a.2. Angebote, Kostenvoranschläge und Zeitpläne der Agentur basieren auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Anforderungen und vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen. Werden nach Angebotsannahme oder im laufenden Projekt zusätzliche Anforderungen bekannt — insbesondere durch nachträgliche Informationen, veränderte Rahmenbedingungen, neue Vorgaben oder bislang nicht mitgeteilte Sachverhalte seitens des Auftraggebers —, gelten diese als Änderung des Leistungsumfangs im Sinne von § 4b.

4a.3. Verzögerungen, die durch die nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten der Agentur. Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die Agentur wird den Auftraggeber auf drohende Terminfolgen in Textform hinweisen.

4a.4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung in Textform mit angemessener Fristsetzung nicht nach, ist die Agentur berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle der Kündigung gilt § 5a (Abbruch und Kündigung) entsprechend.

§ 4b Autorenkorrekturen und Änderungsleistungen

4b.1. Alle Änderungen, Ergänzungen oder Korrekturen, die der Auftraggeber nach Freigabe eines Konzepts, Entwurfs, Layouts oder sonstigen Arbeitsergebnisses veranlasst und die über die Behebung von Fehlern der Agentur hinausgehen, gelten als Autorenkorrekturen. Gleiches gilt für Änderungen, die sich aus nachträglich mitgeteilten Informationen, veränderten Rahmenbedingungen oder neuen Anforderungen des Auftraggebers ergeben (§ 4a.2).

4b.2. Autorenkorrekturen sind nicht Bestandteil der ursprünglich vereinbarten Vergütung und werden gesondert berechnet. Die Vergütung erfolgt auf Basis des jeweils geltenden Stundensatzes der Agentur, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vergütung in Textform vereinbart wird. Der zum Zeitpunkt des Auftrags geltende Stundensatz wird im Angebot oder Rahmenvertrag ausgewiesen.

4b.3. Die Agentur wird den Auftraggeber darauf hinweisen, dass es sich um Autorenkorrekturen handelt, und nach Sichtung und Einschätzung den voraussichtlichen Aufwand beziffern. Die Agentur behält sich vor, bei Ablehnung der Autorenkorrekturen durch den Auftraggeber die betreffenden Leistungen nicht zu erbringen oder — soweit das Gesamtprojekt betroffen ist — das Projekt gemäß § 5a zu beenden.

4b.4. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag zur Durchführung von Autorenkorrekturen — ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Annahme der korrigierten Arbeitsergebnisse —, ist er zur Übernahme der Kosten verpflichtet, auch wenn der genaue Aufwand zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht beziffert war. Die Agentur wird den entstandenen Aufwand unverzüglich nach Durchführung der Autorenkorrekturen in Textform mitteilen und abrechnen.

4b.5. Der Auftraggeber erkennt an, dass im laufenden Projektbetrieb — insbesondere bei termingebundenen Produktionen — Autorenkorrekturen häufig ohne vorherige Kostenfreigabe durchgeführt werden müssen, um vereinbarte Produktions- oder Veröffentlichungstermine einzuhalten. In solchen Fällen gilt: Die Agentur wird den Auftraggeber vor Durchführung über die Notwendigkeit der Autorenkorrektur informieren und darauf hinweisen, dass diese vergütungspflichtig ist. Die Bezifferung des Aufwands kann auch nach Durchführung der Autorenkorrektur oder nach Projektabschluss erfolgen. Die Vergütungspflicht entsteht mit Durchführung der Autorenkorrektur, nicht erst mit deren Bezifferung.

4b.6. Von Autorenkorrekturen zu unterscheiden sind Korrekturen, die auf Fehlern der Agentur beruhen (z. B. Abweichungen vom freigegebenen Briefing, Rechtschreibfehler, technische Fehler). Diese werden von der Agentur auf eigene Kosten behoben.

§ 5 Urheberrecht und Nutzungsrechte

5.1. Sämtliche Leistungen der Agentur (insbesondere Konzepte, Namen, Slogans, Entwürfe, Layouts, Texte, Bilder, Bildkompositionen, Reinzeichnungen, Datenfiles, Präsentationen, Kampagnennamen) einschließlich einzelner Teile daraus unterliegen dem Urheberrecht und verbleiben im Eigentum der Agentur. Dem Auftraggeber wird ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die im Angebot oder Vertrag bezeichneten Nutzungsarten eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Nutzungsdauer beträgt ein Jahr ab Übergabe der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber, sofern nicht im Angebot oder Vertrag eine abweichende Dauer vereinbart ist. Die Nutzungsdauer und der Nutzungsumfang ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der vertraglichen Vereinbarung. Der Auftraggeber kann eine abweichende Nutzungsdauer, ein erweitertes Nutzungsgebiet oder ein umfassenderes Nutzungsrecht (einschließlich eines zeitlich unbegrenzten Fullbuyouts) bereits im Briefing oder Angebot festlegen; die Vergütung wird entsprechend kalkuliert.

5.1a. Die Nutzungsdauer beginnt mit Übergabe der Arbeitsergebnisse, unabhängig davon, wann der Auftraggeber mit der tatsächlichen Nutzung beginnt. Eine Verzögerung der Erst-Nutzung verlängert die Nutzungsdauer nicht; nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer bedarf jede Nutzung — auch eine erstmalige — der erneuten Vereinbarung eines Nutzungsrechts gemäß § 5.2 zu den jeweils geltenden Konditionen der Agentur.

5.2. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer kann der Auftraggeber das Nutzungsrecht jährlich durch Vereinbarung in Textform zu den jeweils geltenden Konditionen der Agentur verlängern. Erfolgt keine Verlängerung, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Die Agentur wird den Auftraggeber spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Nutzungsdauer auf das Ende des Nutzungsrechts und die Verlängerungsmöglichkeit hinweisen.

5.2a. Die Einräumung von Nutzungsrechten für Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Die Nutzungsgebühr beträgt 50 % der vereinbarten Projektvergütung pro Jahr für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für jedes zusätzliche Länder-Nutzungsrecht beträgt die Vergütung 10 % der vereinbarten Herstellungskosten des jeweiligen Projekts pro Land und Jahr, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vergütung vereinbart wird.

5.3. Leistungen der Agentur dürfen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Agentur in Textform weder im Original noch in der Reproduktion an Dritte weitergegeben, abgebildet, verändert oder nachgeahmt werden — auch nicht in Teilen.

5.4. Nutzt der Auftraggeber Leistungen der Agentur nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, über den vereinbarten Nutzungsumfang oder außerhalb des vereinbarten Nutzungsgebiets hinaus ohne vorherige Vereinbarung, ist die Agentur berechtigt, für die unerlaubte Nutzung die doppelte Nutzungsgebühr (Lizenzanalogie) geltend zu machen. Die Nutzungsgebühr beträgt 50 % der vereinbarten Projektvergütung pro Jahr; die doppelte Nutzungsgebühr beträgt demnach 100 % der vereinbarten Projektvergütung. Bei unerlaubter Ländernutzung beträgt die doppelte Nutzungsgebühr 20 % der Herstellungskosten pro Land und Jahr. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5.5. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in digitalen Medien als Urheber genannt zu werden, und ist berechtigt, sämtliche der Öffentlichkeit zugänglichen Endergebnisse auch im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Die Agentur ist ferner berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen und die im Rahmen des Auftrags entstandenen Arbeitsergebnisse — einschließlich des Namens, der Marke und des Logos des Auftraggebers — im Rahmen der Eigenwerbung auf der Website, in Präsentationen und in sonstigen Materialien der Agentur zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.

5.6. Weisungen des Auftraggebers, Änderungswünsche und sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.

5.7. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform.

5.8. Vor vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber kein Nutzungsrecht. Die Verwendung von Arbeitsergebnissen vor vollständiger Bezahlung stellt eine unerlaubte Nutzung im Sinne von § 5.4 dar.

5.9. Der Auftraggeber haftet dafür, dass er zur Verwendung der der Agentur überlassenen Vorlagen berechtigt ist, und stellt die Agentur insoweit von der Inanspruchnahme durch Dritte frei.

5.10. Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung lizenzpflichtige Fremdmedien einsetzt (z. B. Stockfotos, Schriftlizenzen, Musik, Plugins), werden die Lizenzkosten dem Auftraggeber gesondert berechnet. Für die Organisation und Abwicklung dieser Lizenzbeschaffung gilt § 4.7 entsprechend. Die Agentur weist den Auftraggeber auf bestehende Lizenzbedingungen und -beschränkungen hin. Nach Vertragsende ist der Auftraggeber selbst für die Aufrechterhaltung und Erneuerung erforderlicher Lizenzen verantwortlich. Die Agentur haftet nicht für Lizenzverletzungen, die nach Übergabe der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber verursacht werden.

§ 5a Abbruch und Kündigung durch den Auftraggeber

5a.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.

5a.2. Im Falle der Kündigung hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zu zahlen, abzüglich der infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen der Agentur (§ 648 BGB). Die Parteien sind sich einig, dass die Wertschöpfung eines Agenturauftrags nicht linear verläuft, sondern schwerpunktmäßig in der strategischen und konzeptionellen Phase liegt (Ideenentwicklung, Konzeption, Positionierung, Präsentation). Die ersparten Aufwendungen werden daher wie folgt pauschaliert: (a) Bei Kündigung nach Auftragserteilung, jedoch vor Beginn der Detailausarbeitung: Die ersparten Aufwendungen betragen 25 % der vereinbarten Vergütung. Es sind mithin 75 % der Vergütung geschuldet. Die Parteien sind sich einig, dass die wertbestimmende strategische und konzeptionelle Vorarbeit (Briefing-Analyse, Idee, Erstkonzept, Pitch und Präsentation) der Agentur regelmäßig bereits vor oder mit Auftragserteilung erbracht ist und den überwiegenden Teil der Gesamtleistung ausmacht; eine zeitaufwendige Umsetzungsphase (Reinzeichnung, Produktion, Mediaschaltung) hat zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht begonnen. (b) Bei Kündigung nach Beginn der Leistungserbringung, aber vor Präsentation des Konzepts/der Strategie (Zwischenstand gemäß § 3.1 (b)): Die ersparten Aufwendungen betragen 10 % der noch nicht erbrachten Restleistung. Die bereits erbrachten Leistungen sind vollständig zu vergüten. (c) Bei Kündigung nach Präsentation des Konzepts/der Strategie: Die ersparten Aufwendungen betragen 5 % der noch nicht erbrachten Restleistung. Die bereits erbrachten Leistungen sind vollständig zu vergüten. Die Parteien gehen davon aus, dass mit Präsentation des Konzepts/der Strategie in der Regel 60–75 % der Gesamtleistung erbracht sind. (d) Bei Kündigung nach Beginn der Umsetzung (Design, Produktion, Mediaschaltung): Die ersparten Aufwendungen betragen 3 % der noch nicht erbrachten Restleistung. Die bereits erbrachten Leistungen sowie alle beauftragten oder begonnenen Fremdleistungen (§ 4.3) sind vollständig zu vergüten.

5a.3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur tatsächlich höhere Aufwendungen erspart geblieben sind. Der Agentur bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich geringere Aufwendungen erspart geblieben sind.

5a.4. Die Agentur ist berechtigt, für bereits begonnene Fremdleistungen (§ 4.3) die tatsächlich angefallenen Kosten vollständig abzurechnen, da Stornierungskosten bei Dritten nicht der Agentur zugerechnet werden können.

5a.5. Bis zur vollständigen Bezahlung der nach dieser Regelung geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber keine Nutzungsrechte an den bis zum Zeitpunkt der Kündigung erstellten Arbeitsergebnissen.

§ 6 Herausgabe von Daten

6.1. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Computerdateien oder Layouts, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt wurden, herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten, Lithos, Druckplatten oder Bildmaterial, so ist dies gesondert in Textform zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden. Nach Fertigstellung erhält der Kunde eine druckfähige PDF-Vorlage zur künftigen, unveränderten Nachproduktion (bei Präsentationen zur internen Verwendung). Alle weiteren Daten (z. B. InDesign-Dateien, Illustrator- oder Photoshop-Dateien), wie zum Beispiel die offenen Daten des Projektes, werden nur gegen zusätzliches Honorar in Höhe von 50 % der Projektentwicklungs- und Herstellungskosten, nach Entfernung des Bildmaterials dritter Anbieter, nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages an den Kunden ausgehändigt.

6.2. Die gelieferten Arbeiten und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

6.3. Gefahr und Kosten des Transports der Datenträger, Dateien und Daten sowie der generell durch die Agentur erbrachten Leistungen trägt der Auftraggeber.

§ 6a Abnahme und Mängelrüge

6a.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übergebenen Arbeitsergebnisse innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe zu prüfen und etwaige Mängel in Textform zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse in Gebrauch nimmt (z. B. Veröffentlichung, Druck, Schaltung, interne Präsentation gegenüber Dritten).

6a.2. Mängelrügen müssen den Mangel so konkret beschreiben, dass die Agentur ihn nachvollziehen und beheben kann. Pauschale Rügen (z. B. „gefällt nicht“, „entspricht nicht unseren Vorstellungen“) gelten nicht als Mängelrüge im Sinne dieser Bestimmung, sondern als Änderungswunsch gemäß § 4b.

§ 6b Digitale Zugänge und Accounts

6b.1. Soweit die Agentur im Rahmen des Auftrags digitale Accounts, Zugänge oder Profile (z. B. Social-Media-Kanäle, Werbekonten, CMS-Zugänge, Hosting-Accounts, Analyse-Tools) für den Auftraggeber einrichtet, verbleiben diese grundsätzlich im Eigentum des Auftraggebers.

6b.2. Die Agentur wird dem Auftraggeber nach Vertragsende auf Anfrage sämtliche Zugangsdaten in Textform übergeben. Die Übergabe setzt die vollständige Bezahlung aller offenen Forderungen voraus.

6b.3. Soweit die Agentur eigene Accounts für den Auftraggeber nutzt (z. B. Agentur-Werbekonten, Agentur-Lizenzen), wird der Auftraggeber nach Vertragsende auf eigene Accounts migriert. Die Kosten der Migration trägt der Auftraggeber.

§ 7 Haftung

7.1. Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen sorgfältig zu behandeln.

7.2. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Dies gilt auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen.

7.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Nettovergütung.

7.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für sonstige gesetzlich zwingende Haftungstatbestände.

7.5. Die Agentur haftet nicht für Pflichtverletzungen von Dritten, die Fremdleistungen im Sinne von § 4.3 erbringen.

7.6. Für vom Auftraggeber in Textform freigegebene Entwürfe, Texte und Layouts ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen, soweit sich der Mangel aus der freigegebenen Fassung ergibt. § 7.2 und § 7.4 bleiben unberührt. Die abschließende wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Prüfung (insbesondere Markenrecherche zur Eintragungsfähigkeit) obliegt dem Auftraggeber bzw. von ihm beauftragten Fachanwälten, sofern nicht ausdrücklich eine Markenrechtsprüfung als gesonderte Leistung der Agentur in Textform vereinbart ist.

7.7. Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden; berechnet wird die gelieferte Menge.

7.8. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr nach Abnahme der jeweiligen Leistung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur, aus arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8 Belegexemplare

8.1. Von vervielfältigten Werken sind der Agentur mindestens 3 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

8.2. Eine Vergütung wird hierfür durch die Agentur nicht geschuldet.

§ 9 Künstlersozialversicherung

9.1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Agentur als Verwerter im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) verpflichtet ist, Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen. Die Künstlersozialabgabe (KSK-Abgabe) wird auf den Teil der Vergütung erhoben, der auf die Beauftragung selbständiger Künstler und Publizisten entfällt. Soweit die Agentur diese Abgabe abführt, wird der entsprechende Betrag dem Auftraggeber transparent in der Rechnung ausgewiesen und ist zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu entrichten. Die jeweils gültige Höhe der Abgabe ergibt sich aus den Festsetzungen der Künstlersozialkasse.

9.2. Ob der Auftraggeber seinerseits der Künstlersozialversicherungspflicht als Verwerter unterliegt, ergibt sich aus § 24 KSVG. Dies hat der Auftraggeber selbst zu prüfen und die ggf. notwendige Anmeldung zu veranlassen.

9.3. Der Auftraggeber stellt die Agentur insoweit von der Inanspruchnahme Dritter frei.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1. Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG).

10.2. Die Datenschutzerklärung der Agentur ist einsehbar unter https://markenritter.de/die-burg/#datenschutz.

10.3. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Parteien verpflichten sich, ihre Angestellten, Mitarbeitenden und eingesetzten Dritte entsprechend zu verpflichten.

10.4. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

10.5. Erfordert ein Auftrag ein über die allgemeine Vertraulichkeit gemäß § 10.3 und § 10.4 hinausgehendes Schutzniveau — insbesondere bei geplanten Markteinführungen, Produktlaunches, Unternehmenstransaktionen, Rebranding-Maßnahmen oder sonstigen strategisch sensiblen Vorhaben —, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur vor Beginn der Zusammenarbeit gesondert und ausdrücklich auf die besondere Vertraulichkeit des Projekts hinzuweisen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen eine projektspezifische Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) bereitzustellen und mit der Agentur abzuschließen, bevor vertrauliche Informationen übermittelt werden.

10.6. Unterlässt der Auftraggeber den Hinweis auf die besondere Vertraulichkeit oder die Bereitstellung einer projektspezifischen Vertraulichkeitsvereinbarung, gilt ausschließlich der allgemeine Vertraulichkeitsschutz gemäß § 10.3 und § 10.4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 10a Einsatz Künstlicher Intelligenz

10a.1. Die Agentur setzt im Rahmen der Leistungserbringung gegebenenfalls KI-gestützte Werkzeuge ein (z. B. zur Texterstellung, Bildgenerierung, Recherche, Datenanalyse oder als Kreativassistenz). Der Einsatz erfolgt stets unter fachlicher Aufsicht und redaktioneller Kontrolle der Agentur. KI-Werkzeuge ersetzen nicht die menschliche Kreativleistung, sondern unterstützen den schöpferischen Prozess.

10a.2. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung KI-generierte Inhalte verwendet werden, stellt die Agentur sicher, dass diese in das Gesamtwerk so integriert werden, dass eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG vorliegt. Die Agentur weist darauf hin, dass rein maschinell erzeugte Inhalte ohne hinreichende menschliche Prägung nach geltendem deutschen Urheberrecht möglicherweise keinen Urheberschutz genießen.

10a.3. Die Agentur wird den Auftraggeber auf Nachfrage darüber informieren, ob und in welchem Umfang KI-Werkzeuge bei der konkreten Leistung eingesetzt wurden.

10a.4. Die Agentur haftet dafür, dass die unter Einsatz von KI erstellten Leistungen keine Rechte Dritter verletzen, im Rahmen der in § 7 geregelten Haftungsbeschränkungen. Die Agentur hat insbesondere sicherzustellen, dass KI-generierte Inhalte vor Übergabe auf mögliche Rechtsverletzungen (insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte) geprüft werden.

§ 11 Aufbewahrung von Projektdaten

11.1. Die Agentur bewahrt Projektdaten (Arbeitsdateien, Entwürfe, Quelldateien) nach Beendigung des jeweiligen Auftrags für die Dauer von maximal einem Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist ist die Agentur berechtigt, sämtliche Projektdaten unwiderruflich zu löschen.

11.2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers in Textform kann die Aufbewahrungsfrist verlängert werden. Die Kosten für eine verlängerte Aufbewahrung und Datensicherung werden gesondert vereinbart.

11.3. Die Agentur übernimmt keine Haftung für den Verlust von Projektdaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß § 11.1.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

12.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz der Agentur ausschließlicher Gerichtsstand. Für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO entsprechend.

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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